GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Vibrationsmassage des Trommelfells oder Anwendung der Drucksonde, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1591 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vibrationsmassage des Trommelfells oder Anwendung der Drucksonde, auch beidseitig“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 5,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Leistung erfasst eine physikalisch-funktionelle Behandlung des Trommelfells und des Mittelohres, die bei Belüftungsstörungen der Tuba auditiva, nach abgeklungener Otitis media oder bei Trommelfellretraktionen eingesetzt wird. Mittels eines Vibrationsmassagegerätes oder einer Drucksonde wird ein pneumatischer Reiz auf das Trommelfell übertragen, um Verklebungen zu lösen, die Beweglichkeit der Gehörknöchelchenkette zu fördern und den Druckausgleich im Mittelohr zu unterstützen. Die Anwendung erfolgt meist als ergänzende Maßnahme zu medikamentöser oder abschwellender Therapie, häufig in mehreren Sitzungen. Da die Leistungslegende die beidseitige Anwendung ausdrücklich einschließt, wird die Ziffer unabhängig davon, ob ein oder beide Ohren behandelt werden, nur einmal je Sitzung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1591 steht für „Vibrationsmassage des Trommelfells oder Anwendung der Drucksonde, auch beidseitig“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1591 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1591 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.