GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Eröffnung der Stirnhöhle – gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen – vom Naseninnern aus
Die GOÄ-Ziffer 1471 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eröffnung der Stirnhöhle – gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen – vom Naseninnern aus“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung der Stirnhöhle, gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen, vom Naseninnern aus. Angewendet wird sie bei entzündlichen Erkrankungen der Stirnhöhle, etwa einer chronischen Sinusitis frontalis, wenn ein endonasaler Zugang zur Herstellung einer Drainageverbindung zwischen Stirnhöhle und Nasenhöhle gewählt wird. Die Legende erlaubt ausdrücklich die Miterfassung der Siebbeinzellen, sodass bei kombinierten Eingriffen keine gesonderte Abrechnung für deren Mitbehandlung erforderlich ist. Abzugrenzen ist die Leistung von der Anbohrung der Stirnhöhle von außen nach Nummer 1472, die einen externen Zugangsweg beschreibt, sowie von der operativen Eröffnung und Ausräumung von außen nach Nummer 1485, die einen deutlich umfangreicheren äußeren Zugang darstellt. Nummer 1471 kommt somit speziell beim endonasalen, weniger invasiven Vorgehen zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1471 steht für „Operative Eröffnung der Stirnhöhle – gegebenenfalls auch der Siebbeinzellen – vom Naseninnern aus“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1471 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1471 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.