GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Vitrektomie, Glaskörperstrangdurchtrennung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1383 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitrektomie, Glaskörperstrangdurchtrennung, als selbständige Leistung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1383 vergütet die Vitrektomie beziehungsweise die Durchtrennung eines Glaskörperstranges als selbständige, eigenständige Leistung. Angewendet wird sie, wenn eine Operation am Glaskörper isoliert erforderlich ist und nicht im Rahmen einer anderen, bereits gesondert abgerechneten Operation (etwa der Netzhautablösungsoperation mit Glaskörperchirurgie nach 1368) miterbracht wird. Abzugrenzen ist die Ziffer daher von 1368, bei der die Glaskörperoperation Bestandteil der kombinierten Netzhautablösungsbehandlung ist, sowie von der vorderen Vitrektomie (1384), die sich speziell auf die Entfernung von Glaskörper aus der Augenvorderkammer bezieht, während 1383 den hinteren beziehungsweise allgemeinen Glaskörpereingriff als eigenständige Leistung erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1383 steht für „Vitrektomie, Glaskörperstrangdurchtrennung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1383 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1383 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.