GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Aufnähen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut
Die GOÄ-Ziffer 1386 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Aufnähen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1386 vergütet das Aufnähen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut. Angewendet wird dieser Eingriff typischerweise im Rahmen der Behandlung von Tumoren der Aderhaut mittels Brachytherapie, bei der eine strahlende Rutheniumplombe außen auf die Sklera genäht wird, um den Tumor mit lokaler Strahlentherapie zu behandeln. Die Ziffer erfasst das operative Anbringen der Plombe. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 1377, die die spätere Entfernung einer Silikon-, Silastik- oder Rutheniumplombe beschreibt, also den umgekehrten Vorgang nach abgeschlossener Behandlung. Ziffer 1386 kommt somit gezielt zur Anwendung, wenn die Plombe im Rahmen der Erstbehandlung, insbesondere zu strahlentherapeutischen Zwecken, auf die Lederhaut aufgenäht wird, nicht bei ihrer Entfernung oder bei rein mechanischen, eindellenden Netzhauteingriffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1386 steht für „Aufnähen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1386 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1386 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.