GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operative Entfernung eines Iristumors
Die GOÄ-Ziffer 1380 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Iristumors“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1380 vergütet die operative Entfernung eines Tumors der Iris (Regenbogenhaut). Angewendet wird der Eingriff, wenn ein auf die Iris begrenzter Tumor, gutartig oder bösartig, chirurgisch entfernt werden muss, ohne dass benachbarte Strukturen wie Ziliarkörper oder Aderhaut mitbetroffen sind. Abzugrenzen ist die Ziffer von 1381, die die Entfernung eines Tumors erfasst, der sich über die Iris hinaus auf Ziliarkörper und Aderhaut erstreckt (Zyklektomie), sowie von der thermischen Behandlung von Netz- oder Aderhauttumoren mittels Koagulation oder Lichtkaustik (1369), bei der das Gewebe nicht operativ reseziert, sondern verödet wird. Ziffer 1380 setzt somit eine operative Resektion voraus, die sich ausschließlich auf die Iris beschränkt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1380 steht für „Operative Entfernung eines Iristumors“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1380 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1380 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.