GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors (Zyklektomie)
Die GOÄ-Ziffer 1381 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors (Zyklektomie)“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1381 vergütet die operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors mittels Zyklektomie. Angewendet wird das Verfahren, wenn sich ein Tumor nicht auf die Iris allein beschränkt, sondern zusätzlich den Ziliarkörper und/oder die Aderhaut betrifft, sodass eine ausgedehntere operative Resektion dieser zusammenhängenden Strukturen erforderlich ist. Die Ziffer stellt damit die umfangreichere Variante gegenüber der isolierten Iristumorentfernung (1380) dar, die sich allein auf die Iris beschränkt. Abzugrenzen ist sie zudem von der thermischen Tumorbehandlung an Netzhaut oder Aderhaut mittels Koagulation (1369), die auf Verödung statt operativer Resektion setzt. Ziffer 1381 kommt somit zur Anwendung, wenn mehrere benachbarte Uvea-Strukturen gemeinsam operativ tumorbedingt entfernt werden müssen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1381 steht für „Operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors (Zyklektomie)“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1381 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1381 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.