GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Vordere Vitrektomie (Glaskörperentfernung aus der Augenvorderkammer), als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1384 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vordere Vitrektomie (Glaskörperentfernung aus der Augenvorderkammer), als selbständige Leistung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 144 Punkten bewertet; das entspricht 8,39 € beim einfachen und 19,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1384 vergütet die vordere Vitrektomie, also die Entfernung von Glaskörper aus der Augenvorderkammer, als selbständige, eigenständige Leistung. Angewendet wird dieser Eingriff, wenn Glaskörper in die Vorderkammer vorgefallen ist, etwa als Komplikation einer Kataraktoperation oder eines Traumas, und dort gezielt entfernt werden muss, um Folgeschäden wie einen erhöhten Augeninnendruck oder eine Hornhautschädigung zu vermeiden. Die Ziffer setzt voraus, dass dieser Eingriff eigenständig, also nicht im Rahmen einer anderen bereits erfassten Operation, erbracht wird. Abzugrenzen ist sie von der allgemeinen beziehungsweise hinteren Vitrektomie (1383), die sich nicht auf die Vorderkammer beschränkt, sondern den Glaskörperraum im eigentlichen Sinne betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,39 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 29,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1384 steht für „Vordere Vitrektomie (Glaskörperentfernung aus der Augenvorderkammer), als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1384 ist mit 144 Punkten bewertet; das entspricht 8,39 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1384 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.