GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie
Die GOÄ-Ziffer 1368 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen und 406,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1368 vergütet die Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen in Kombination mit einer Glaskörperchirurgie. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur Behandlung der Netzhautablösung neben der äußeren Eindellung der Lederhaut zusätzlich ein Eingriff am Glaskörper, etwa eine Vitrektomie, erforderlich ist, beispielsweise bei komplexeren Ablösungen mit Glaskörpertraktion oder -trübung. Damit stellt die Ziffer die aufwendigere Variante gegenüber der rein eindellenden Operation nach 1367 dar, bei der keine Glaskörperoperation notwendig ist. Angewendet wird 1368 also bei Netzhautablösungen, die ohne zusätzliche Glaskörperentfernung nicht sicher behandelt werden können. Abzugrenzen ist sie zudem von der isolierten Vitrektomie als selbständiger Leistung (1383), da hier die Glaskörperoperation im Kontext der kombinierten Netzhautablösungsoperation und nicht eigenständig erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 176,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 406,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 618,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1368 steht für „Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1368 ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 406,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1368 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.