GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen
Die GOÄ-Ziffer 1367 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1367 vergütet die Operation einer bereits eingetretenen Netzhautablösung mittels eindellender Maßnahmen. Dabei wird die Lederhaut von außen so eingedellt (z.B. durch Plomben oder Cerclage), dass sie sich wieder an die abgelöste Netzhaut annähert und deren Wiederanlage unterstützt wird. Angewendet wird das Verfahren bei einer manifesten, diagnostisch gesicherten Netzhautablösung als klassische, rein eindellende Operationstechnik, ohne dass zusätzlich eine Glaskörperoperation erforderlich ist. Abzugrenzen ist die Ziffer klar von 1368, die dieselbe eindellende Technik beschreibt, jedoch zusätzlich mit einer Glaskörperchirurgie (Vitrektomie) kombiniert, sowie von den vorbeugenden Maßnahmen nach 1365 und 1366, die vor Eintritt der Ablösung angewendet werden. Die Wahl zwischen 1367 und 1368 richtet sich also danach, ob zusätzlich am Glaskörper operiert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1367 steht für „Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1367 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1367 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.