GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1365 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1365 vergütet die Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, wobei die Abrechnung ausdrücklich je Sitzung erfolgt. Angewendet wird das Verfahren prophylaktisch, wenn Netzhautdefekte, Degenerationszonen oder Gefäßveränderungen erkannt werden, die das Risiko einer Netzhautablösung oder Blutung bergen, ohne dass bereits eine manifeste Ablösung vorliegt. Mittels gezielter Lichtkoagulation (Laser) werden die Risikoareale umstellt oder verödet, um eine Ausbreitung zu verhindern. Da die Leistung je Sitzung abgerechnet wird, kann sie bei mehreren erforderlichen Behandlungsterminen entsprechend mehrfach angesetzt werden. Abzugrenzen ist sie von den Operationen einer bereits eingetretenen Netzhautablösung (1367, 1368), die eine bestehende Ablösung operativ behandeln, während Ziffer 1365 der vorbeugenden Behandlung noch nicht abgelöster, aber gefährdeter Netzhautareale dient.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1365 steht für „Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1365 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1365 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.