GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Kombinierte Operation des Grauen Stars und bei Glaukom
Die GOÄ-Ziffer 1362 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinierte Operation des Grauen Stars und bei Glaukom“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen und 406,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1362 erfasst die kombinierte Operation des Grauen Stars und eines Glaukoms in derselben Operationssitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei einem Patienten sowohl eine behandlungsbedürftige Linsentrübung (Katarakt) als auch ein Glaukom vorliegen und beide Erkrankungen operativ in einem einzigen Eingriff versorgt werden, statt sie zeitlich getrennt zu behandeln. Dies vermeidet eine zweite Operation und ist klinisch angezeigt, wenn beide Pathologien gleichzeitig behandlungsreif sind. Die Ziffer ist von der isolierten Kataraktoperation (1374/1375) und den isolierten Glaukomoperationen (z.B. 1358, 1361, 1382) abzugrenzen, da sie gerade die kombinierte, einzeitige Durchführung beider Eingriffe abbildet und damit die separate Abrechnung der Einzelleistungen ersetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 176,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 406,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 618,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1362 steht für „Kombinierte Operation des Grauen Stars und bei Glaukom“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1362 ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 406,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1362 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.