GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Laser operation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekuloplastik)
Die GOÄ-Ziffer 1360 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Laser operation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekuloplastik)“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1360 betrifft die Laseroperation am Trabekelwerk des Auges, die sogenannte Lasertrabekuloplastik, ein Verfahren zur Behandlung des Glaukoms. Dabei werden mittels Laser gezielt Punkte im Trabekelwerk, der für den Kammerwasserabfluss zuständigen Struktur im Kammerwinkel, behandelt, um den Abflusswiderstand zu verringern und dadurch den Augeninnendruck zu senken. Angewendet wird die Leistung typischerweise bei Offenwinkelglaukom, wenn eine medikamentöse Drucksenkung allein nicht ausreicht oder ergänzt werden soll, und stellt gegenüber invasiveren Operationen einen risikoärmeren, ambulant durchführbaren Eingriff dar. Abzugrenzen ist sie von den übrigen, invasiv-chirurgischen Glaukomeingriffen wie der Zyklodiathermie (1359) oder der fistelbildenden Operation (1361), da bei Ziffer 1360 kein Gewebeschnitt, sondern eine Laseranwendung am bestehenden Abflusssystem erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1360 steht für „Laser operation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekuloplastik)“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1360 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1360 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.