GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operation des Flügelfells
Die GOÄ-Ziffer 1321 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des Flügelfells“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 124 Punkten bewertet; das entspricht 7,23 € beim einfachen und 16,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1321 vergütet die Operation des Flügelfells (Pterygium), also die operative Entfernung dieser dreieckigen, vom Bindehautrand auf die Hornhaut vorwachsenden Gewebefalte. Angewendet wird sie, wenn das Pterygium durch sein Wachstum die Sehachse bedroht, wiederkehrende Reizzustände verursacht oder aus kosmetischen Gründen entfernt werden soll. Der Eingriff umfasst die Abtragung des Flügelfellgewebes von der Hornhautoberfläche und der angrenzenden Bindehaut sowie den Wundverschluss. Sie ist von Ziffer 1322 abzugrenzen, die zusätzlich eine lamellierende Keratoplastik vorsieht: Reicht die einfache Abtragung aus, etwa bei einem auf die Bindehaut und oberflächliche Hornhautanteile begrenzten Befund, ist Ziffer 1321 einschlägig, nicht die aufwendigere kombinierte Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 25,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1321 steht für „Operation des Flügelfells“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1321 ist mit 124 Punkten bewertet; das entspricht 7,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1321 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.