GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Plastische Wiederherstellung des Bindehautsackes durch Transplantation von Lippenschleimhaut und/oder Bindehaut bei erhaltenem Augapfel – einschließlich Entnahme des Transplantates und gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen am Lidknorpel
Die GOÄ-Ziffer 1319 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Wiederherstellung des Bindehautsackes durch Transplantation von Lippenschleimhaut und/oder Bindehaut bei erhaltenem Augapfel – einschließlich Entnahme des Transplantates und gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen am Lidknorpel“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1319 betrifft die plastische Wiederherstellung des Bindehautsackes bei erhaltenem Augapfel durch Transplantation von Lippenschleimhaut und/oder Bindehaut. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Bindehautsack durch Vernarbung, Verwachsungen (Symblepharon) oder Gewebeverlust so verengt oder verändert ist, dass er seine Funktion, etwa das Tragen einer Prothese oder die normale Lidbeweglichkeit, nicht mehr erfüllt, das Auge selbst aber erhalten bleibt. Zur Deckung des Defekts wird Schleimhaut, häufig von der Lippeninnenseite, oder Bindehaut vom Partnerauge beziehungsweise aus einem gesunden Bindehautareal transplantiert. Die ausdrückliche Beschränkung auf den erhaltenen Augapfel grenzt die Leistung von Wiederherstellungsverfahren am anophthalmischen Bindehautsack ab, die anderen Ziffern zuzuordnen sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1319 steht für „Plastische Wiederherstellung des Bindehautsackes durch Transplantation von Lippenschleimhaut und/oder Bindehaut bei erhaltenem Augapfel – einschließlich Entnahme des Transplantates und gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen am Lidknorpel“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1319 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1319 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.