GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Elektrolytische Epilation von Wimpernhaaren, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1323 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektrolytische Epilation von Wimpernhaaren, je Sitzung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 67 Punkten bewertet; das entspricht 3,91 € beim einfachen und 8,98 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1323 vergütet die elektrolytische Epilation von Wimpernhaaren, berechnet je Sitzung. Sie wird bei Trichiasis angewendet, also bei fehlgerichteten, nach innen wachsenden Wimpern, die auf Hornhaut oder Bindehaut reiben und Reizerscheinungen oder Hornhautschäden verursachen. Mittels einer feinen Elektrode wird der Haarfollikel der betroffenen Wimper elektrolytisch verödet, um ein Nachwachsen dauerhaft zu verhindern; die Leistung wird dabei für jede Behandlungssitzung gesondert abgerechnet, da meist mehrere Wimpern und gegebenenfalls mehrere Sitzungen zur vollständigen Sanierung erforderlich sind. Die Abrechnung je Sitzung berücksichtigt, dass die Anzahl der in einer Sitzung behandelten Wimpern variieren kann, ohne dass dies die Zahl der abrechenbaren Sitzungen verändert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 13,67 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1323 steht für „Elektrolytische Epilation von Wimpernhaaren, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1323 ist mit 67 Punkten bewertet; das entspricht 3,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,98 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1323 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.