GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1318: Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte

Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte

Die GOÄ-Ziffer 1318 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1318 vergütet das Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte (Fornix conjunctivae), ein Verfahren, das bei follikulären Bindehauterkrankungen wie Trachom eingesetzt wird, um in der Umschlagsfalte liegende Follikel mechanisch auszudrücken und dadurch das entzündliche Gewebe zu reduzieren. Der Eingriff erfolgt meist als ergänzende Maßnahme im Rahmen der Behandlung chronischer Bindehautentzündungen und wird an der Umschlagsfalte des Ober- und/oder Unterlides vorgenommen, ohne dass Gewebe herausgeschnitten wird. Er unterscheidet sich von der Skarifizierung oder Ätzung nach Ziffer 1313 dadurch, dass hier keine Anritzung oder chemische Einwirkung erfolgt, sondern eine rein mechanische Entleerung der Follikel im Bereich der Umschlagsfalte im Vordergrund steht.

Gebühren und Steigerungssatz

74 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach9,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach15,10 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1318

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1318?

Die GOÄ-Ziffer 1318 steht für „Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1318?

Die GOÄ-Ziffer 1318 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1318 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1318?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1318 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.