GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte
Die GOÄ-Ziffer 1318 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1318 vergütet das Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte (Fornix conjunctivae), ein Verfahren, das bei follikulären Bindehauterkrankungen wie Trachom eingesetzt wird, um in der Umschlagsfalte liegende Follikel mechanisch auszudrücken und dadurch das entzündliche Gewebe zu reduzieren. Der Eingriff erfolgt meist als ergänzende Maßnahme im Rahmen der Behandlung chronischer Bindehautentzündungen und wird an der Umschlagsfalte des Ober- und/oder Unterlides vorgenommen, ohne dass Gewebe herausgeschnitten wird. Er unterscheidet sich von der Skarifizierung oder Ätzung nach Ziffer 1313 dadurch, dass hier keine Anritzung oder chemische Einwirkung erfolgt, sondern eine rein mechanische Entleerung der Follikel im Bereich der Umschlagsfalte im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1318 steht für „Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1318 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1318 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.