GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut- oder nicht perforierenden Lederhautwunde
Die GOÄ-Ziffer 1325 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut- oder nicht perforierenden Lederhautwunde“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1325 betrifft die Naht einer Bindehaut- oder einer nicht perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde. Sie wird bei oberflächlichen Verletzungen angewendet, die zwar eine Durchtrennung des Gewebes, jedoch keine vollständige Durchdringung von Hornhaut oder Lederhaut mit Eröffnung des Augeninneren zur Folge haben, etwa nach Schnitt- oder Rissverletzungen im Rahmen von Unfällen. Die Leistung umfasst die Wundversorgung durch Adaptation der Wundränder mittels Naht. Sie grenzt sich von Ziffer 1326 ab, die die Versorgung perforierender, also das Auge eröffnender Verletzungen von Hornhaut oder Lederhaut betrifft; maßgeblich für die Abgrenzung ist somit allein die Tiefe der Verletzung und ob das Augeninnere eröffnet wurde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1325 steht für „Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut- oder nicht perforierenden Lederhautwunde“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1325 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1325 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.