GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1313 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1313 erfasst mechanische oder chemische Behandlungsverfahren der Bindehaut: das Abreiben, die Skarifizierung (oberflächliches Anritzen) oder die Ätzung mit chemischen Substanzen. Angewendet wird sie bei chronisch-follikulären oder narbigen Bindehautveränderungen, etwa bei Trachom oder chronischer Konjunktivitis, wenn die Bindehautoberfläche gezielt abgetragen oder verödet werden soll, um Follikel oder krankhaftes Gewebe zu entfernen beziehungsweise die Abheilung anzuregen. Die Leistung wird unabhängig davon, ob nur ein Auge oder beide Augen behandelt werden, als eine Leistung berechnet, da die Legende die beidseitige Anwendung ausdrücklich einschließt; eine zusätzliche Berechnung für das zweite Auge entfällt damit. Diagnostische Abstriche ohne therapeutische Bearbeitung der Bindehaut fallen nicht unter diese Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 6,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1313 steht für „Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1313 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1313 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.