GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich der binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z. B. Hruby-Linse)
Die GOÄ-Ziffer 1240 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich der binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z. B. Hruby-Linse)“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1240 vergütet die Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte, also die mikroskopische Untersuchung von Bindehaut, Hornhaut, Vorderkammer, Iris und Linse mit der Spaltlampe. Gegebenenfalls schließt die Leistung die binokulare Untersuchung des hinteren Pols mit ein, etwa unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Zusatzoptik, sodass auch zentrale Netzhautabschnitte beurteilt werden können. Die Untersuchung gehört zur Basisdiagnostik zahlreicher ophthalmologischer Krankheitsbilder, etwa bei Hornhauttrübungen, Entzündungen der vorderen Augenabschnitte, Katarakt oder zur Verlaufsbeurteilung nach operativen Eingriffen. Sie ist von der binokularen Untersuchung der peripheren Netzhaut mittels Kontaktglas (Ziffer 1242) abzugrenzen, die gezielt die weiter außen liegenden Netzhautbereiche erfasst. Die Ziffer wird je durchgeführter Spaltlampenuntersuchung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1240 steht für „Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich der binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z. B. Hruby-Linse)“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1240 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1240 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.