GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer
Die GOÄ-Ziffer 1203 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1203 vergütet die Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer, also die Bestimmung des Nah- beziehungsweise Fernanpassungsvermögens des Auges. Angewendet wird sie, wenn das Ausmaß der Akkommodationsfähigkeit - sei es die maximal mögliche Naheinstellung oder die im Alltag tatsächlich genutzte Gebrauchsakkommodation - apparativ ermittelt werden soll, etwa zur Abklärung von Akkommodationsstörungen, bei der Beurteilung einer beginnenden Presbyopie oder im Rahmen der Verordnung von Lesehilfen. Die Legende benennt zwei mögliche Messgeräte, Akkommodometer und Optometer, die gleichrangig zum Einsatz kommen können, ohne dass die Wahl des Geräts die Ziffernwahl beeinflusst. Von den reinen Refraktionsbestimmungen nach den Ziffern 1200 bis 1202 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier nicht die statische Brechkraft, sondern die dynamische Anpassungsfähigkeit des Auges gemessen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1203 steht für „Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1203 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1203 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.