GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operative Entfernung eines Stützbandes oder einer Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation
Die GOÄ-Ziffer 1131 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Stützbandes oder einer Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Entfernung eines Stuetzbandes oder einer Metallnaht, die zuvor im Rahmen einer Operation wegen Isthmusinsuffizienz, etwa einer Cerclage nach Shirodkar, angelegt wurde. Angewendet wird sie, wenn ein solches Stuetzmaterial vor der Entbindung oder aus anderem Anlass operativ wieder entfernt werden muss, damit die Geburt regelrecht ablaufen kann beziehungsweise die urspruengliche Indikation entfaellt. Die Leistung bildet damit den Gegenpart zur Anlage nach Ziffer 1129 ab und wird eigenstaendig berechnet, da Anlage und Entfernung zeitlich getrennte, jeweils fuer sich abrechenbare operative Vorgaenge darstellen, unabhaengig davon, ob die Entfernung im Rahmen einer Entbindung oder gesondert erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1131 steht für „Operative Entfernung eines Stützbandes oder einer Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1131 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1131 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.