GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand – gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen
Die GOÄ-Ziffer 1103 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand – gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,80 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Probeexzision, also die gezielte operative Gewebeentnahme, aus dem Gebaermutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand, gegebenenfalls einschliesslich einer begleitenden Abrasio. Angewendet wird sie, wenn ein auffaelliger klinischer oder zytologischer Befund, etwa eine suspekte Laesion am Muttermund, der Zervixschleimhaut oder der Scheidenwand, histologisch abgeklaert werden muss, indem gezielt ein Gewebestueck entnommen und zur feingeweblichen Untersuchung eingeschickt wird. Im Unterschied zur Ziffer 1102, die die Abtragung von Polypen beziehungsweise die Zervixabrasio betrifft, steht bei 1103 die diagnostische Gewinnung eines umschriebenen Gewebeproben im Vordergrund. Die Entnahme kann an mehreren der genannten Lokalisationen gleichzeitig erfolgen, ohne dass die Leistung mehrfach berechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,80 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1103 steht für „Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand – gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1103 ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,80 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1103 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.