GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund
Die GOÄ-Ziffer 1102 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer umfasst die Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder die Abrasio aus dem Gebaermutterhals oder dem Muttermund. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei der gynaekologischen Untersuchung ein oder mehrere Zervixpolypen sichtbar sind, die abgetragen werden, oder wenn gezielt Gewebe aus dem Zervikalkanal beziehungsweise vom Muttermund zur weiteren Abklaerung, etwa bei abnormen Blutungen oder auffaelligem Zytologiebefund, gewonnen wird. Der Eingriff erfolgt meist ambulant ohne Eroeffnung der eigentlichen Gebaermutterhoehle. Die Abgrenzung zu Ziffer 1104 liegt im Ort der Massnahme: Waehrend 1102 auf Zervix und Muttermund beschraenkt ist, erfasst 1104 die Ausschabung beziehungsweise Absaugung der Gebaermutterhoehle selbst, gegebenenfalls einschliesslich der Zervixausschabung als Begleitmassnahme.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1102 steht für „Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1102 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1102 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.