GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Durchtrennung oder Sprengung eines stenosierenden Narbenstranges der Scheide
Die GOÄ-Ziffer 1098 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Durchtrennung oder Sprengung eines stenosierenden Narbenstranges der Scheide“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Durchtrennung oder Sprengung eines stenosierenden Narbenstranges der Scheide, also die Beseitigung einer bindegewebigen, die Vagina einengenden Verwachsung, die etwa nach vorausgegangenen Operationen, Entbindungsverletzungen, Bestrahlung oder entzuendlichen Prozessen entstanden ist. Angewendet wird sie, wenn ein solcher Narbenstrang die Weite der Scheide funktionell einschraenkt, beispielsweise den Geschlechtsverkehr, gynaekologische Untersuchungen oder eine bevorstehende Entbindung behindert, und gezielt operativ, durch Schnitt oder stumpfe Sprengung, geloest wird. Die Leistung beschraenkt sich auf die Durchtrennung des Narbenstranges selbst und ist von umfangreicheren plastischen Rekonstruktionen der Scheide, wie sie etwa unter den Ziffern 1123 bis 1127 beschrieben werden, zu unterscheiden, die eine weitergehende Formveraenderung der Vagina zum Ziel haben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1098 steht für „Durchtrennung oder Sprengung eines stenosierenden Narbenstranges der Scheide“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1098 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1098 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.