GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt – gegebenenfalls einschließlich Naht
Die GOÄ-Ziffer 1097 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt – gegebenenfalls einschließlich Naht“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Erweiterung des Gebaermutterhalses durch einen Schnitt in das Zervixgewebe, gegebenenfalls einschliesslich der anschliessenden Naht des Schnittes. Sie wird angewendet, wenn eine narbige oder angeborene Stenose des Zervikalkanals so ausgepraegt ist, dass eine rein mechanische Dehnung mit Hegar-Stiften nicht ausreicht und ein chirurgischer Zugang mittels Inzision erforderlich wird, um den Kanal dauerhaft durchgaengig zu machen, etwa vor einer intrauterinen Massnahme oder zur Behebung eines Sekretstaus. Die Abgrenzung zu Ziffer 1096 liegt im operativen Charakter: Nummer 1097 setzt eine tatsaechliche Gewebedurchtrennung voraus, waehrend 1096 die blosse Bougierung ohne Schnitt erfasst. Die optionale Naht ist Bestandteil derselben Leistung und wird nicht gesondert berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1097 steht für „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt – gegebenenfalls einschließlich Naht“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1097 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1097 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.