GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operation einer Extrauterinschwangerschaft
Die GOÄ-Ziffer 1048 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen und 309,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1048 erfasst die operative Behandlung einer Extrauterinschwangerschaft, also einer ausserhalb der Gebaermutterhoehle, typischerweise im Eileiter, eingenisteten Schwangerschaft. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine solche ektope Schwangerschaft operativ beendet werden muss, etwa weil sie rupturiert ist oder ein Rupturrisiko mit akuter Blutungsgefahr besteht. Die Ziffer deckt den operativen Eingriff als solchen ab, unabhaengig von der genauen Zugangsart oder davon, ob der betroffene Eileiter erhalten oder entfernt wird. Anwendungsfall ist damit der akute gynaekologische Notfall einer diagnostizierten Extrauterinschwangerschaft, bei dem eine operative Sanierung zur Blutstillung und Entfernung des Schwangerschaftsgewebes erforderlich wird. Die Ziffer wird einmal je operativem Eingriff angesetzt, unabhaengig von dessen Dauer oder Schwierigkeitsgrad, dessen Bewertung ueber den Steigerungsfaktor abgebildet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 309,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 471,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1048 steht für „Operation einer Extrauterinschwangerschaft“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1048 ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 309,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1048 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.