GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 682 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 850 Punkten bewertet; das entspricht 49,54 € beim einfachen und 113,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente nach Nummer 682 beschreibt die endoskopische Magenspiegelung mit einem flexiblen Endoskop, gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion. Sie wird angewendet zur direkten visuellen Beurteilung der Magenschleimhaut bei Verdacht auf Ulzera, Gastritis, Tumoren oder andere Magenerkrankungen und erlaubt zugleich die gezielte Entnahme von Gewebeproben. Im Gegensatz zur kamerabasierten Untersuchung nach Nummer 676 erfolgt hier die Beurteilung unmittelbar über die flexible Optik des Endoskops. Von Nummer 683 grenzt sie sich dadurch ab, dass dort zusätzlich die Speiseröhre in dieselbe Untersuchung einbezogen wird, während Nummer 682 die alleinige Magenspiegelung ohne Ösophagoskopie erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 49,54 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 113,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 173,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 682 steht für „Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 682 ist mit 850 Punkten bewertet; das entspricht 49,54 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 113,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 682 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.