GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Fremdkörperentfernung) – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 681 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Fremdkörperentfernung) – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 825 Punkten bewertet; das entspricht 48,09 € beim einfachen und 110,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 681 erfasst die Ösophagoskopie mit einem zusätzlichen operativen Eingriff, beispielsweise der Entfernung eines Fremdkörpers, gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen der Speiseröhrenspiegelung nicht nur eine diagnostische Beurteilung erfolgt, sondern zusätzlich eine therapeutische Maßnahme vorgenommen wird, etwa wenn ein verschluckter Gegenstand endoskopisch geborgen werden muss. Im Vergleich zu Nummer 680, die die reine diagnostische Ösophagoskopie abbildet, honoriert diese Ziffer den erhöhten Aufwand des zusätzlichen operativen Schritts. Sie wird anstelle von Nummer 680 berechnet, wenn tatsächlich ein solcher Zusatzeingriff während der Spiegelung durchgeführt wurde, nicht kumulativ zu jener Grundleistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 48,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 110,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 168,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 681 steht für „Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z. B. Fremdkörperentfernung) – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 681 ist mit 825 Punkten bewertet; das entspricht 48,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 110,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 681 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.