GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Duodeno-/Jejunoskopie – gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 685 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Duodeno-/Jejunoskopie – gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen und 180,98 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 685 vergütet die Duodeno- beziehungsweise Jejunoskopie, gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-, Gastro- oder Bulboskopie sowie Probeexzision und/oder Probepunktion. Sie wird angewendet, wenn die endoskopische Untersuchung noch weiter distal bis in den Zwölffingerdarm oder den oberen Dünndarmabschnitt vorangetrieben wird, etwa zur Abklärung von Malabsorptionssyndromen, unklaren Dünndarmblutungen oder tumorverdächtigen Befunden im tiefen Duodenum. Im Vergleich zu Nummer 684, die auf den Bulbus duodeni begrenzt ist, erfasst diese Ziffer die weiterführende Passage in tiefere Dünndarmabschnitte und schließt die vorangegangenen Untersuchungsschritte als Teil des Gesamtleistungsinhalts mit ein.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 78,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 180,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 275,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 685 steht für „Duodeno-/Jejunoskopie – gegebenenfalls einschließlich einer vorausgegangenen Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 685 ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 180,98 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 685 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.