GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bulboskopie – gegebenenfalls einschließlich Ösophago- und Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion
Die GOÄ-Ziffer 684 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bulboskopie – gegebenenfalls einschließlich Ösophago- und Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Bulboskopie nach Nummer 684 bezeichnet die endoskopische Untersuchung des Bulbus duodeni, gegebenenfalls einschließlich einer vorausgehenden Ösophago- und Gastroskopie sowie Probeexzision und/oder Probepunktion. Sie wird angewendet, wenn die Untersuchung über den Magen hinaus bis in den Bereich der Zwölffingerdarmzwiebel ausgedehnt werden muss, etwa bei Verdacht auf ein Duodenalulkus oder andere Veränderungen im Bulbusbereich. Im Vergleich zu Nummer 683, die auf Ösophagus und Magen beschränkt ist, erweitert diese Ziffer die endoskopische Passage bis in den Bulbus duodeni und schließt die vorausgegangenen Untersuchungsabschnitte in ihrem Leistungsinhalt mit ein, sodass sie anstelle der isolierten Gastro-/Ösophagoskopie berechnet wird, wenn der Bulbus tatsächlich mitbeurteilt wurde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 684 steht für „Bulboskopie – gegebenenfalls einschließlich Ösophago- und Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 684 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 684 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.