GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube d. Herz
Die GOÄ-Ziffer 5416 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube d. Herz“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 136,39 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5416 erfasst die szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mittels Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube. Sie dient der Darstellung der Ventilation des Lungengewebes und wird eingesetzt, um Belüftungsstörungen, etwa im Rahmen einer Lungenembolie-Diagnostik oder bei obstruktiven Lungenerkrankungen, zu erfassen. In Kombination mit der Perfusionsszintigraphie nach Nummer 5415 ermöglicht sie den Vergleich von Belüftung und Durchblutung derselben Lungenareale, was insbesondere bei der Abgrenzung einer Lungenembolie von anderen Lungenerkrankungen von Bedeutung ist. Der wesentliche Unterschied zu Nummer 5415 liegt im untersuchten Parameter: Belüftung statt Durchblutung, wobei beide Leistungen eigenständig nebeneinander bestehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 136,39 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 189,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5416 steht für „Szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube d. Herz“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5416 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 136,39 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5416 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.