GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion – mindestens vier Sichten/Projektionen –, insgesamt
Die GOÄ-Ziffer 5415 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion – mindestens vier Sichten/Projektionen –, insgesamt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 136,39 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5415 erfasst die szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion mit mindestens vier Sichten beziehungsweise Projektionen, insgesamt. Sie dient der nuklearmedizinischen Darstellung der Durchblutung des Lungengewebes und wird typischerweise bei Verdacht auf eine Lungenembolie oder andere Durchblutungsstörungen der Lunge eingesetzt, wobei die Aufnahme aus mehreren Blickrichtungen eine vollständigere Beurteilung der Perfusionsverteilung ermöglicht. Von Nummer 5416, die die Belüftung der Lunge mittels Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube erfasst, unterscheidet sie sich durch den Untersuchungsgegenstand: Perfusion statt Ventilation. Beide Untersuchungen werden häufig ergänzend zueinander eingesetzt, um Durchblutung und Belüftung getrennt zu beurteilen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 136,39 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 189,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5415 steht für „Szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion – mindestens vier Sichten/Projektionen –, insgesamt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5415 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 136,39 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5415 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.