GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigraphische Untersuchung des Gehirns
Die GOÄ-Ziffer 5410 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung des Gehirns“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 125,90 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5410 erfasst die szintigraphische Untersuchung des Gehirns, also die bildgebende Darstellung des Gehirns mittels radioaktiv markierter Substanzen. Sie wird eingesetzt, wenn Durchblutungs- oder Funktionsstörungen des Gehirns nuklearmedizinisch abgeklärt werden sollen, etwa bei Verdacht auf zerebrale Perfusionsstörungen oder zur Beurteilung von Hirnfunktion in Ergänzung zu anderen bildgebenden Verfahren. Als Basisleistung im Bereich der Gehirn-Szintigraphie deckt sie die grundlegende planare Darstellung ab und ist von Nummer 5411 abzugrenzen, die speziell die szintigraphische Untersuchung des Liquorraums, also des mit Nervenwasser gefüllten Raums, betrifft, und die eigenen Wiederholungsregeln unterliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 125,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 174,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5410 steht für „Szintigraphische Untersuchung des Gehirns“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5410 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 125,90 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5410 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.