GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums Für die Leistung nach Nummer 5411 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung(en) des radioaktiven Stoffes. c. Lunge
Die GOÄ-Ziffer 5411 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums Für die Leistung nach Nummer 5411 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung(en) des radioaktiven Stoffes. c. Lunge“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 94,43 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5411 erfasst die szintigraphische Untersuchung des Liquorraums, also die nuklearmedizinische Darstellung des mit Hirn- und Rückenmarkswasser gefüllten Raums. Sie wird eingesetzt, um den Liquorfluss zu beurteilen, etwa bei Verdacht auf Liquorzirkulationsstörungen oder Liquorlecks. Für diese Leistung sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung des radioaktiven Stoffes, sodass der zeitliche Verlauf der Liquorpassage über mehrere Zeitpunkte hinweg verfolgt werden kann. Sie unterscheidet sich von Nummer 5410, die die Darstellung des Gehirngewebes selbst betrifft, durch ihren Fokus auf den Liquorraum als eigenständige anatomische Struktur.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 94,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 131,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5411 steht für „Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums Für die Leistung nach Nummer 5411 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung(en) des radioaktiven Stoffes. c. Lunge“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5411 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 94,43 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5411 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.