GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Radiojodtest (Schilddrüse) vor Radiojodtherapie mit 131J mit mindestens drei zeitlichen Meßpunkten, davon zwei später als 24 Stunden nach Verabreichung – gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen Gehirn
Die GOÄ-Ziffer 5403 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radiojodtest (Schilddrüse) vor Radiojodtherapie mit 131J mit mindestens drei zeitlichen Meßpunkten, davon zwei später als 24 Stunden nach Verabreichung – gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen Gehirn“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 125,90 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5403 erfasst den Radiojodtest der Schilddrüse vor einer Radiojodtherapie mit 131J, bei dem mindestens drei zeitliche Messpunkte erhoben werden, davon zwei später als 24 Stunden nach Verabreichung, gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen. Er wird eingesetzt, um vor einer geplanten Radiojodtherapie die Aufnahme- und Abklingkinetik des Radiojods in der Schilddrüse über einen längeren Zeitraum zu erfassen und damit die Therapieplanung, etwa die Dosisberechnung, vorzubereiten. Er unterscheidet sich von Nummer 5402 durch die längere Beobachtungsdauer mit mindestens drei statt weniger Messpunkten. Die Leistungen nach den Nummern 5402 und 5403 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 125,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 174,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5403 steht für „Radiojodtest (Schilddrüse) vor Radiojodtherapie mit 131J mit mindestens drei zeitlichen Meßpunkten, davon zwei später als 24 Stunden nach Verabreichung – gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen Gehirn“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5403 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 125,90 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5403 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.