GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) – gegebenenfalls einschließlich Darstellung dystoper Anteile
Die GOÄ-Ziffer 5400 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) – gegebenenfalls einschließlich Darstellung dystoper Anteile“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 36,72 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5400 erfasst die szintigraphische Untersuchung der Schilddrüse, gegebenenfalls einschließlich der Darstellung dystoper, also lagefehlgebildeter Schilddrüsenanteile. Sie dient der bildlichen Basisdarstellung der Schilddrüse mittels radioaktiv markierter Substanzen und wird eingesetzt, wenn die Größe, Lage oder Funktionsverteilung des Organs beurteilt werden soll, etwa bei Knoten oder Verdacht auf versprengtes Schilddrüsengewebe. Die Leistungen nach den Nummern 5400 bis 5402 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig, sodass je nach klinischer Fragestellung nur eine dieser Untersuchungen angesetzt wird. Von Nummer 5401, die zusätzlich eine quantitative Radionuklidaufnahme-Bestimmung umfasst, unterscheidet sich 5400 durch den rein bildgebenden, nicht quantifizierenden Charakter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 36,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5400 steht für „Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) – gegebenenfalls einschließlich Darstellung dystoper Anteile“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5400 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 36,72 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5400 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.