GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Subaquales Darmbad
Die GOÄ-Ziffer 533 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Subaquales Darmbad“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt IV. Hydrotherapie und Packungen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 15,74 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 533 bezeichnet das subaquale Darmbad, eine Behandlungsform, bei der eine Darmspuelung waehrend eines Bades unter Wasser durchgefuehrt wird. Diese Anwendung wird bei bestimmten Verdauungsbeschwerden oder zur Darmreinigung eingesetzt, wobei die Kombination aus Wasseranwendung und Spuelung des Darms den Patienten gleichzeitig entspannen und den Reinigungseffekt der Spuelung unterstuetzen soll. Die Behandlung erfordert eine spezielle apparative Ausstattung, die sowohl die Wanne als auch die Spuelvorrichtung umfasst, und wird als eigenstaendige, in sich geschlossene Leistung abgerechnet. Sie unterscheidet sich von den uebrigen Bade- und Packungsleistungen dieses Abschnitts, etwa den Voll- oder Teilbaedern nach den Nummern 531 und 532, dadurch, dass nicht die aeussere Waermeanwendung, sondern die innere Reinigung des Darms im Wasser im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 15,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 21,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 533 steht für „Subaquales Darmbad“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 533 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 15,74 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 533 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.