GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 530 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt IV. Hydrotherapie und Packungen). Sie ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen und 3,67 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 530 umfasst Kalt- oder Heisspackungen sowie die heisse Rolle, abgerechnet je Sitzung. Diese thermischen Anwendungen dienen je nach gewaehlter Temperatur unterschiedlichen Zielen: Heisspackungen und die heisse Rolle werden zur Muskelentspannung, Durchblutungsfoerderung und Schmerzlinderung bei chronischen Verspannungszustaenden eingesetzt, waehrend Kaltpackungen vor allem bei akuten Entzuendungen, Schwellungen oder nach Verletzungen zur Abschwellung und Schmerzreduktion dienen. Die heisse Rolle ist eine spezielle Technik, bei der aufgerolltes, heisses Frotteetuch punktuell und mit variablem Druck auf die Haut aufgebracht wird. Die Ziffer deckt alle diese Varianten einheitlich ab und wird je durchgefuehrter Sitzung berechnet, unabhaengig davon, ob Kaelte oder Waerme therapeutisch eingesetzt wird, solange die Anwendung als Packung oder Rolle im beschriebenen Sinn erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,04 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,67 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 5,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 530 steht für „Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 530 ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,67 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 530 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.