GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Leitung eines ansteigenden Teilbades
Die GOÄ-Ziffer 531 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leitung eines ansteigenden Teilbades“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt IV. Hydrotherapie und Packungen). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,83 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 531 beschreibt die Leitung eines ansteigenden Teilbades, bei dem die Wassertemperatur waehrend der Anwendung kontinuierlich gesteigert wird, jedoch nur fuer einen begrenzten Koerperteil, etwa Arme oder Beine. Diese Behandlungsform wird eingesetzt, um lokal begrenzte Durchblutungsstoerungen zu behandeln oder eine reflektorische Wirkung auf angrenzende Koerperregionen zu erzielen, indem der allmaehliche Temperaturanstieg eine staerkere Gefaessreaktion hervorruft als ein konstant temperiertes Bad. Die aerztliche oder therapeutische Leitung der Anwendung, also die Ueberwachung und Steuerung des Temperaturanstiegs, ist Bestandteil der Leistung. Von Nummer 532 unterscheidet sich diese Ziffer durch die Beschraenkung auf einen Teilbereich des Koerpers, waehrend das ansteigende Vollbad den gesamten Koerper des Patienten einbezieht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 4,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 6,70 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 531 steht für „Leitung eines ansteigenden Teilbades“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 531 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,83 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 531 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.