GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)
Die GOÄ-Ziffer 532 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt IV. Hydrotherapie und Packungen). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 7,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 532 erfasst die Leitung eines ansteigenden Vollbades, auch als Ueberwaermungsbad bezeichnet, bei dem der gesamte Koerper des Patienten in einem Bad liegt, dessen Temperatur waehrend der Behandlung kontinuierlich gesteigert wird. Diese Anwendung wird genutzt, um systemische Effekte wie eine generalisierte Gefaesserweiterung, eine Steigerung der Herz-Kreislauf-Aktivitaet oder eine allgemeine Entspannung der Muskulatur zu erzielen, etwa bei chronischen rheumatischen Beschwerden oder zur Foerderung der Durchblutung im gesamten Koerper. Da der gesamte Koerper einer erheblichen thermischen Belastung ausgesetzt wird, erfordert die Anwendung eine kontinuierliche aerztliche oder therapeutische Ueberwachung, die als Leitung des Bades Bestandteil der Leistung ist. Gegenueber dem ansteigenden Teilbad nach Nummer 531 liegt der wesentliche Unterschied im Einbezug des gesamten Koerpers statt nur einzelner Koerperteile.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 7,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 11,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 532 steht für „Leitung eines ansteigenden Vollbades (Überwärmungsbad)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 532 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 7,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 532 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.