GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind
Die GOÄ-Ziffer 447 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen und 87,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 447 vergütet den Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind, und stellt damit die höhere Stufe innerhalb der Zuschläge für ambulant erbrachte Anästhesien dar. Sie kommt zum Ansatz, wenn die zugrunde liegende Anästhesieleistung diese Punktzahlgrenze erreicht oder überschreitet, und honoriert den entsprechend gesteigerten Aufwand aufwendigerer ambulanter Anästhesieverfahren. Nach der amtlichen Bestimmung ist der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele Anästhesieleistungen dieser Klasse am selben Tag erbracht werden. Von Nummer 446 unterscheidet sich 447 allein durch die höhere Punktzahlgrenze der zugrunde liegenden Anästhesieleistung, ab der der höhere Zuschlag statt des niedrigeren greift.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 87,14 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 132,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 447 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 447 steht für „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 447 ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 87,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 447 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.