GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 445: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen…

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

Die GOÄ-Ziffer 445 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 294,93 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 445 vergütet den Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind, und bildet damit die höchste Stufe der nach Schweregrad gestaffelten Zuschläge für ambulant statt stationär erbrachte Operationen. Sie kommt bei besonders aufwendigen ambulanten Eingriffen zum Ansatz und trägt dem gegenüber den Nummern 442 bis 444 höchsten operativen und organisatorischen Aufwand Rechnung. Nach der amtlichen Bestimmung ist der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig, unabhängig von der Zahl der an diesem Tag durchgeführten Eingriffe dieser Punktzahlklasse. Die Zuordnung zu 445 statt zu einer der niedrigeren Zuschlagsziffern richtet sich allein nach der Punktzahl der operativen Grundleistung.

Gebühren und Steigerungssatz

2200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach128,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach294,93 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach448,81 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 445 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 445

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 445?

Die GOÄ-Ziffer 445 steht für „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 445?

Die GOÄ-Ziffer 445 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 445 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 294,93 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 445?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 445 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.