GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Die GOÄ-Ziffer 444 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 174,28 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 444 vergütet den Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind, und bildet damit eine weitere Stufe innerhalb der nach Punktzahl gestaffelten Zuschläge für ambulante Operationen ab. Sie wird angesetzt, wenn der ambulant erbrachte Eingriff dieser höheren Bewertungsklasse zuzuordnen ist, und trägt dem gegenüber den Nummern 442 und 443 gesteigerten operativen Aufwand Rechnung. Nach der amtlichen Bestimmung ist der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig, auch bei mehreren an einem Tag durchgeführten Eingriffen dieser Klasse. Von Nummer 445, der höchsten Stufe dieser Zuschlagsreihe, unterscheidet sich 444 durch die niedrigere Punktzahlobergrenze der zugrunde liegenden Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 174,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 265,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 444 steht für „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 444 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 174,28 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 444 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.