GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig
Die GOÄ-Ziffer 441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie hat keine feste Punktzahl (z. B. prozentualer Zuschlag oder Sammelposition).
Nummer 441 vergütet den Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen und wird je Sitzung berechnet, wenn ein ambulanter operativer Eingriff unter Einsatz von Lasertechnik durchgeführt wird, etwa zur Gewebedurchtrennung oder -koagulation. Der Zuschlag beträgt nach der amtlichen Bestimmung 100 v. H. des einfachen Satzes der zugrunde liegenden operativen Leistung und wird zusätzlich zu dieser berechnet. Er bildet den besonderen apparativen und technischen Mehraufwand des Lasereinsatzes gegenüber einer konventionellen Operationstechnik ab. Im Unterschied zu Nummer 440, die den Einsatz eines Operationsmikroskops betrifft, bezieht sich 441 speziell auf laserbasierte Operationsverfahren; beide Zuschläge setzen jeweils eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung voraus.
Diese Ziffer hat keine feste Punktzahl (z. B. prozentualer Zuschlag oder Sammelposition) – die Bewertung ergibt sich aus der Leistungslegende und den Abrechnungsbestimmungen.
BGH, Urteil vom 24.04.2025 – III ZR 435/23
Die zur Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie) ist nach Nummer 1345 GOÄ, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt,…
BGH, Urteil vom 14.10.2021 – III ZR 350/20
a) Zur Abrechnung des Einsatzes eines Femtosekundenlasers nach Nummer 1375 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Durchführung einer Katarakt -Operation (siehe Senatsurteil vom 14. Oktober 2021 - III ZR 353/20). b) Der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ bezieht sich nicht ledig…
BGH, Urteil vom 14.10.2021 – III ZR 353/20
Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer KataraktOperation ist nach Nummer 1375 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukomm…
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 441 steht für „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 441 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.