GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 441: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten…

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig

Die GOÄ-Ziffer 441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie hat keine feste Punktzahl (z. B. prozentualer Zuschlag oder Sammelposition).

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 441 vergütet den Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen und wird je Sitzung berechnet, wenn ein ambulanter operativer Eingriff unter Einsatz von Lasertechnik durchgeführt wird, etwa zur Gewebedurchtrennung oder -koagulation. Der Zuschlag beträgt nach der amtlichen Bestimmung 100 v. H. des einfachen Satzes der zugrunde liegenden operativen Leistung und wird zusätzlich zu dieser berechnet. Er bildet den besonderen apparativen und technischen Mehraufwand des Lasereinsatzes gegenüber einer konventionellen Operationstechnik ab. Im Unterschied zu Nummer 440, die den Einsatz eines Operationsmikroskops betrifft, bezieht sich 441 speziell auf laserbasierte Operationsverfahren; beide Zuschläge setzen jeweils eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung voraus.

Gebühren und Steigerungssatz

Diese Ziffer hat keine feste Punktzahl (z. B. prozentualer Zuschlag oder Sammelposition) – die Bewertung ergibt sich aus der Leistungslegende und den Abrechnungsbestimmungen.

Rechtsprechung zur GOÄ-Ziffer 441

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 441

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 441?

Die GOÄ-Ziffer 441 steht für „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro. Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 441?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 441 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.