GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen
Die GOÄ-Ziffer 440 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 440 vergütet den Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen und kommt zum Ansatz, wenn ein ambulanter Eingriff unter mikroskopischer Vergrößerung durchgeführt wird, etwa bei mikrochirurgischen Präparationen feiner anatomischer Strukturen. Der Zuschlag wird zusätzlich zur eigentlichen operativen Grundleistung berechnet und bildet den erhöhten technischen und zeitlichen Aufwand durch den Einsatz des Mikroskops ab. Nach der amtlichen Bestimmung ist der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, ob im Rahmen desselben Behandlungstages mehrere mikroskopisch unterstützte Eingriffe erfolgen. Von Nummer 441, dem Zuschlag für den Einsatz eines Lasers, unterscheidet sich 440 durch das eingesetzte technische Hilfsmittel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 440 steht für „Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 440 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 440 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.