GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Varizella-Zoster-Virus (IgG und IgM) 4389 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4388 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Varizella-Zoster-Virus (IgG und IgM) 4389 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4388 bezeichnet den Nachweis von Antikoerpern (IgG und IgM) gegen das Varizella-Zoster-Virus und wird angewendet, wenn zur Immunitaetsbestimmung, etwa vor Impfungen bei Risikopatienten, oder bei Verdacht auf eine akute Infektion beziehungsweise Reaktivierung eine serologische Abklaerung beider Antikoerperklassen erfolgt. Laut Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4375 identisch sind; eine eigenstaendige Bewertung besteht nicht. Zugleich bildet Nummer 4388 selbst die Referenzgroesse fuer eine weitere Gruppe methodisch aehnlich aufwendiger Antikoerpernachweise (ab Nummer 4390), deren Punktzahl und Gebuehr sich an dieser Ziffer orientieren. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung anzugeben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4388 steht für „Varizella-Zoster-Virus (IgG und IgM) 4389 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4388 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4388 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.