GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Cytomegalie-Virus (IgG und IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4378 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Cytomegalie-Virus (IgG und IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4378 bezeichnet den serologischen Nachweis von Antikoerpern (IgG und IgM) gegen das Cytomegalie-Virus und wird angesetzt, wenn bei Verdacht auf eine akute oder zurueckliegende CMV-Infektion, etwa in der Schwangerschaftsvorsorge oder bei immunsupprimierten Patienten, eine Antikoerperdiagnostik erfolgt. Nach Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4375 bewertet, ohne eigene Sonderbewertung. Die Ziffer wird damit immer dann abgerechnet, wenn CMV-Antikoerper als eigener Untersuchungsparameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen serologischen Erregergruppe bestimmt werden, waehrend andere Erreger derselben Sammelposition ueber ihre jeweils eigene Nummer zur gleichen Gebuehr erfasst werden. Der Parameter ist in der Rechnung zu benennen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4378 steht für „Cytomegalie-Virus (IgG und IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4378 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4378 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.