GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Respiratory syncytial virus 4376 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4375 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Respiratory syncytial virus 4376 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4375 steht fuer den Nachweis des Respiratory-Syncytial-Virus und wird angewendet, wenn im Rahmen einer respiratorischen Infektionsdiagnostik, insbesondere bei Saeuglingen und Kleinkindern mit Verdacht auf eine RSV-Bronchiolitis, gezielt dieser Erreger untersucht werden soll. Die Amtliche Bestimmung weist die Leistung als Teil einer Sammelposition aus, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4362 uebereinstimmen; eine eigene Bewertung ist nicht vorgesehen. Zugleich bildet Nummer 4375 selbst die Referenzgroesse fuer eine nachfolgende Gruppe methodisch aehnlich aufwendiger Antikoerpernachweise (ab Nummer 4378), deren Punktzahl und Gebuehr sich wiederum an dieser Ziffer orientieren. Der konkret untersuchte Parameter ist in der Rechnung anzugeben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4375 steht für „Respiratory syncytial virus 4376 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4375 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4375 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.