GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4374: Reoviren

Reoviren

Die GOÄ-Ziffer 4374 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reoviren“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4374 bezeichnet den Nachweis von Reoviren und wird herangezogen, wenn bei entsprechender klinischer Indikation gezielt nach diesem Erreger gesucht wird, etwa im Rahmen einer differenzierten virologischen Infektionsabklaerung. Laut Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4362 bewertet, ohne davon abweichende eigene Bewertung. Die Ziffer wird somit angewendet, wenn Reoviren als eigenstaendiger Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen Erregergruppe nachgewiesen und dokumentiert werden sollen, waehrend andere Erreger derselben Sammelposition ueber ihre jeweils eigene Nummer zur gleichen Gebuehr abgerechnet werden. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach16,76 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach18,94 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4362).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4374

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4374?

Die GOÄ-Ziffer 4374 steht für „Reoviren“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4374?

Die GOÄ-Ziffer 4374 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4374 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4374?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4374 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.