GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4353 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4353 betrifft den serologischen Antikörpernachweis gegen das lymphozytäre Choriomeningitis-Virus und wird angewendet, wenn bei Verdacht auf eine durch Nagetierkontakt übertragene Virusinfektion mit meningealer oder grippeähnlicher Symptomatik eine gezielte Erregerdiagnostik erforderlich ist. Die Leistung umfasst ausschließlich den Nachweis von Antikörpern gegen diesen selten diagnostizierten Erreger und ist von den übrigen, methodisch gleichartigen Ziffern der Reihe, die andere virale Erreger neurologischer oder respiratorischer Krankheitsbilder betreffen, allein durch den Untersuchungsgegenstand abzugrenzen. Nach der amtlichen Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Der konkret untersuchte Erreger ist in der Rechnung anzugeben, insbesondere wenn im Rahmen einer erweiterten neurologischen Infektionsdiagnostik mehrere Erreger parallel getestet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4353 steht für „Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4353 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4353 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.